EuGH-Urteil: Wenn das Nickerchen im Zug zur Arbeitszeit wird
Wien, 21. April 2026 — Der Europäische Gerichtshof hat eine Entscheidung gefällt, die das Arbeitszeitrecht in der gesamten EU auf den Kopf stellen könnte. Fahrzeit bei Dienstreisen – ob im Zug, Flugzeug oder Auto – kann unter bestimmten Umständen als Arbeitszeit gewertet werden. Was auf den ersten Blick wie eine Detailfrage klingt, hat das Potenzial, Millionen von Arbeitsverhältnissen neu zu definieren.
Im konkreten Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der regelmäßig zu auswärtigen Einsatzorten reisen musste. Die Frage: Beginnt seine Arbeitszeit erst am Zielort – oder bereits beim Einsteigen in den Zug? Der EuGH stellte klar: Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer während der Reise zur Verfügung des Arbeitgebers steht und nicht frei über seine Zeit verfügen kann.
Die Kriterien des Gerichtshofs
Die Luxemburger Richter definierten mehrere Faktoren, die bei der Bewertung ausschlaggebend sind. Kann der Beschäftigte während der Fahrt arbeiten, E-Mails beantworten oder muss er erreichbar sein? Wird die Route vom Arbeitgeber vorgegeben? Hat der Mitarbeiter Entscheidungsfreiheit über Zeitpunkt und Art der Anreise?
Je weniger Autonomie der Arbeitnehmer während der Reise hat, desto eher handelt es sich um Arbeitszeit im Sinne der EU-Arbeitszeitrichtlinie. Das Gericht betonte: Der bloße Umstand, dass jemand im Zug schlafen oder ein Buch lesen kann, macht die Zeit nicht automatisch zur Freizeit – wenn die grundsätzliche Verfügungspflicht besteht.
Auswirkungen auf österreichische Unternehmen
Für Österreich hat das Urteil unmittelbare Relevanz. Tausende Beschäftigte – von Technikern über Consultants bis zu Vertriebsmitarbeitern – verbringen jährlich hunderte Stunden auf Dienstreisen. Bisher galt in vielen Branchen die Praxis, nur die reine Arbeitszeit am Einsatzort zu vergüten.
Die Wirtschaftskammer zeigt sich besorgt. Eine vollständige Anrechnung von Reisezeiten als Arbeitszeit würde die Personalkosten erheblich steigern, so erste Reaktionen aus Wien. Besonders betroffen wären exportorientierte Unternehmen und der Dienstleistungssektor. Die Arbeiterkammer hingegen begrüßt das Urteil als längst überfällige Klarstellung: Wer für den Arbeitgeber unterwegs ist, arbeitet – Punkt.
Offene Fragen und Graubereiche
Das EuGH-Urteil schafft Klarheit in den Grundsätzen, lässt aber Spielraum bei der konkreten Umsetzung. Was gilt, wenn der Arbeitnehmer die Reisezeit frei wählen kann? Wie verhält es sich bei Flugreisen mit Zwischenstopps? Und: Zählt die Wartezeit am Flughafen ebenfalls?
Arbeitsrechtsexperten erwarten eine Welle von Einzelfallentscheidungen vor nationalen Gerichten. In Österreich wird der Oberste Gerichtshof wohl richtungsweisende Urteile fällen müssen. Bis dahin herrscht Unsicherheit – für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer.
Klar ist: Unternehmen werden ihre Dienstreisepolicies überarbeiten müssen. Manche könnten versuchen, Reisen zu reduzieren oder auf Videokonferenzen umzustellen. Andere werden Vergütungsmodelle anpassen. Die Zeiten pauschaler Diäten ohne echte Zeiterfassung könnten gezählt sein.
Die zwei Seiten der Macht
Das Urteil zeigt exemplarisch die Spannung zwischen wirtschaftlicher Effizienz und Arbeitnehmerrechten. Unternehmen fürchten steigende Kosten und bürokratischen Aufwand. Beschäftigte sehen eine Chance auf faire Entlohnung für Zeit, die sie nicht nach eigenem Gutdünken verbringen können. Wer am Ende profitiert, hängt davon ab, wie Gesetzgeber und Gerichte die Leitlinien aus Luxemburg in nationales Recht übersetzen. YANUS wird die Entwicklung in Österreich weiter beobachten.